„Kultur in Reichelsheim" („K i R")
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kultur in Reichelsheim" („KiR").2. Der Verein hat seinen Sitz in Reichelsheim/Wetterau3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg (Hessen)eingetragen werden. Er besitzt dann die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Kultur inReichelsheim e.V."4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein hat seinen Sitz in Reichelsheim/Wetterau
- Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingetragen werden. Er besitzt dann die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Kultur in Reichelsheim e.V."
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Gesamtgemeinde Reichelsheim.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der Kunst und Kultur, künstlerische und bildende Aufführungen, Lesungen, Ausstellungen, die Durchführung von Vertrags- und Informationsveranstaltungen, Konzerten, Exkursionen, Tages- und Mehrtagesfahrten mit kulturellen Inhalten, durch Besuche von Konzerten, Theater- und Musical-Aufführungen, Museen und Ausstellungen erreicht. Ebenso durch kulturelle Angebote für Kinder, Jugendliche und Senioren. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhaltengrundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reichelsheim/Wetterau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Förderung des kulturellen Lebens dienen zu verwenden hat.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist zu begründen und dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann der Antragsteller oder die Antragstellerin beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen, deren Entscheidung endgültig ist.
- Die Mitgliedschaft wird mit dem Tag der Aufnahme wirksam.
- Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise beschädigt oder
- die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
- die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Vorstand zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, deren Entscheidung endgültig ist. Gegen den endgültigen Beschluss ist der Rechtswegausgeschlossen. - In allen Fällen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge. Mit dem Ausscheidenerlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedsgegen den Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Vermögen
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt, wobei der gesamte Mitgliedsbeitrag für das Jahr, in dem die Aufnahme erfolgt, zu entrichten ist. Er ist jährlich fällig. Der Beitrag soll durch Einzugsermächtigung eingezogen werden. Kosten durch nicht durchführbare Abbuchungen gehen zu Lasten des Mitgliedes.
- Weitere Einkünfte des Vereins können freiwillige Zuwendungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sein. Über die Anlage des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Die Anlage hat in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Körperschaften zu geschehen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind ...
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus ...
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite
- Vorsitzende, Schriftführer/Schriftführerin und
- Schatzmeister/Schatzmeisterin; jeder/jede von ihnen ist einzeln zur
- Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereinsübertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereinsgewählt werden. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens dreißig Prozent der anwesenden Mitglieder erfolgt die geheime Wahl. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in wählen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschtuss fassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung der Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Berufung bei Ausschluss eines Mitgliedes oder bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich vordem Vorstand zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, deren Entscheidung endgültig ist. Gegen den endgültigen Beschluss ist der Rechtswegausgeschlossen.
- In allen Fällen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge. Mit dem Ausscheidenerlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedsgegen den Verein.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandeinzuberufen, wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Juristische Personen, die Mitglied des Vereinssind, haben eine Stimme. Das Stimmrecht wird hierbei durch einen zu benennenden Vertreter ausgeübt. Auf Verlangen von mindestens 30 % der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn diese den Mitgliedern innerhalb der in § 13 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist bekanntgegeben wurden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitgliederbeschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
§15 Haftungsbeschränkung
- Die Haftung aller Mitglieder des Vorstandes, sowie der vom Vorstand beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese dem Verein gegenüber einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen.
§16 Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestes vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung ein berufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegeben endgültigen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Im Falle der Auflösung des Kulturvereins sind der oder die Vorsitzende und seine bzw. ihr Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Kulturverein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Reichelsheim/Wetterau, 07. Februar 2023